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Der deutsche Gesetzgeber fordert bei allen Maßnahmen und Entscheidungen von denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl nach unterschiedlichen Maßstäben zu berücksichtigen.

Beispiel: "darf dem Kindeswohl nicht widersprechen" oder "soweit dies dem Wohl des Kindes dient, ...".

Von Kritikern liest man gelegentlich, es sei sinnvoller, nicht auf das "Kindeswohl" abzustellen, sondern auf die "besten Interessen des Kindes".

Nach diesseitiger Auffassung führt das zu keinen anderen Ergebnissen, weshalb sich damit auseinanderzusetzen auch wenig zweckdienlich erscheint und was insoweit die hinter beiden Formulierungen gleichsam stehende Problematik auch nicht zu lösen vermag.

Wo und in wie weit findet aber ein Handel mit dem Wohl unserer Kinder statt, der zu deren Interessen in Widerspruch steht?

Lassen sich merkantile Strukturen nachweisen, denenzufolge das Abstellen auf das Kindeswohl profitorientiert erfolgt und die den ungeheuerlichen Vorwurf eines Kindeswohlhandels rechtfertigen?

Mindesvoraussetzung dafür ist ein System, dass dieses fördert oder unterstützt, wenigstens aber ermöglicht.

Ein solches System ist in Deutschland jedenfalls gegeben.

Denn den insoweit unbestimmten Rechtsbegriff "Kindeswohl" mit Blick auf den konkreten Einzelfall auszulegen und zu bestimmen, erfordert allgemein eine Sachkompetenz, über die die familienrechtlichen Entscheidungsträger nicht verfügen. Zwar fehlt nicht selten die Einsicht für diese Inkompetenz. Dennoch kommen die Familiengerichte in der Regel nicht umhin, Sachverständige hinzuzuziehen, deren Gutachten für den juristischen Rechtsfindungsprozess ausschlaggebend sind.

Auch Jugendämter, die als Verfahrensbeteiligte über eigenes Personal verfügen, das als ausgebildete Pädagogen hinzugezogen wird, bedienen sich regelmäßig sogenannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Weitere Verfahrensbeteiligte, die in familienrechtlichen Streitigkeiten in Kindesangelegenheiten erforderlich werden können, sind Verfahrensbeistände, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger etc.

Es bedarf nicht viel Fantasie um sich vorstellen zu können, dass in lokalen Bereichen diese Professionen meist "Hand in Hand" arbeiten. Man hat insofern auch kein geringes Interesse, als Beteiligter in Anspruch genommen zu werden.

Schließlich liegen die Vergütungen für eine solche Inanspruchnahme nicht selten im dreistelligen Bereich und führen zu Umsatzzahlen in Größenordnungen die es rechtfertigen, bei der Gesamtheit der Beteiligten von einer parasitären Helferindustrie zu sprechen.

Klar ist damit, dass immer dann, wenn familienrechtliche Streitigkeiten das Kindeswohl betreffen, 'ordentlich' Geld verdient wird. Schon von daher besteht bei den meisten Beteiligten oder Mitwirkenden ein profitorientiertes Interesse an derartigen Verfahren, an deren Erhalt und an deren Fortsetzung - keinesfalls aber an deren Beendigung. 

Die Väter, die in der Regel als Antragsteller die familiengerichtlichen Verfahren einleiten, weil alleinsorgeberechtigte Mütter keinen oder keinen gleichwertigen Umgang zulassen wollen oder die dem gemeinsamen Sorgerecht widersprechen oder ganz allgemein diese Väter aus der elterlichen Verantwortung zu drängen versuchen, teilen die Erfahrung, dass immer öfter kostentreibende Maßnahmen angeordnet werden, die vernünftigerweise nicht erforderlich sind und erst recht nicht im Interesse des Kindes liegen (Umgangsbegleitungen, Mediationen etc.).

Denn ganz überwiegend geht es in den Antragsverfahren um Elternrechte, die von vornherein ganz selbstverständlich beiden Eltern zustehen. Ganz offensichtlich wird der durch die Abwehrhaltung der Kindesmutter provozierte Streit darüber zum Anlaß genommen, eine profitorientierte Helferindustrie zu beteiligen um Umsatz zu ermöglichen. 

Insoweit ist es gerechtfertigt, von einem Handel zu sprechen, dessen Objekt das Kindeswohl ist. 

Fraglich wäre noch, ob und inwieweit dieser Handel durch Korruption gefördert wird.
Es fällt nämlich auf, das Interessenkollisionen bestehen, die aber bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden, was Schmiererei und Bestechung im Allgemeinen Tür und Tor öffnet.

So ist bekannt, dass weibliche Rechtsanwälte, die als Verfahrenspfleger eingesetzt sind, gleichzeitig Institutionen angehören, die bspw. ein Frauenhaus betreiben.

Ebenso weiss man, dass JA-Mitarbeiter/innen Mütter zu Gewaltschutzverfahren raten, (möglicherweise) um die Inanspruchnahme dieser Frauenhäuser zu rechtfertigen.

Nicht selten bestehen Zusammenhänge zwischen den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und anderen, am Kindeswohlhandel beteiligten Institutionen. 

Die Liste fragwürdiger Verbindungen ist keinesfalls abschließend. Sie zeigt aber, dass jeder Vater, der in solchen Seilschaften verstrickt wird, gut beraten ist, nicht nur das Kindeswohl im Auge zu behalten, sondern auch auf sein Portemonnaie zu achten.

Denn überwiegend werden seine Anträge -nicht selten in menschenrechtsverletzender Weise- abgelehnt und ihm als Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt. 

Freu Dich, lieber Papa - auch Du bist Deutschland!